4. Verhaltenskodex
Grundlage des Verhaltenskodexes sind die Verhaltensinstruktionen des Generalvikars gemäß § 9 der Ordnung zur Prävention von sexualisierter Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bistum Hildesheim (Präventionsordnung), die am 01.01.2015 in Kraft getreten sind. An einigen Stellen dieser Instruktionen haben wir Ergänzungen vorgenommen.
Kirche soll ein Ort sein, an dem junge Menschen sich sicher fühlen. Ihr Wohl und ihre Entfaltung zu gereiften und verantwortungsvollen Menschen hat oberste Priorität.
Wenn junge Menschen sich öffnen, um die Erfahrung der Gemeinschaft untereinander und mit Gott zu machen, werden sie verletzlich. Das Vertrauen in jugendliche oder erwachsene Bezugspersonen, das junge Menschen und Erwachsene, die in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, für solche Gemeinschaftserfahrungen wagen, kann missbraucht und enttäuscht werden.
Damit die Verwundbarkeit von jungen Menschen nicht ausgenutzt wird, sind folgende Regeln und Verhaltensstandards zu beachten.
4.1 Gespräche, Beziehung, körperlicher Kontakt
- Einzelgespräche finden nur in den dafür vom jeweiligen Rechtsträger vorgesehenen geeigneten Räumlichkeiten statt. Gruppenleiter von minderjährigen Schutzbefohlenen holen stets einen zweiten Leiter zu Gesprächen.
- Herausgehobene, intensive freundschaftliche Beziehungen zwischen Bezugspersonen und Minderjährigen sind zu unterlassen.
- Finanzielle Zuwendungen und Geschenke an einzelne Minderjährige, die in keinem Zusammenhang mit der konkreten Aufgabe der Bezugsperson stehen, sind nicht erlaubt.
- Unerwünschte Berührungen, körperliche Annäherung in Verbindung mit dem Versprechen von Belohnungen und/oder der Androhung von Repressalien sowie anders aufdringliches Verhalten sind zu vermeiden. Körperliche Berührungen haben altersgerecht und angemessen zu sein und setzen die freie und erklärte Zustimmung durch die jeweilige Schutzperson voraus. Der Wille der Schutzperson ist ausnahmslos zu respektieren. Stete Achtsamkeit und Zurückhaltung sind geboten.
4.2 Interaktion, Kommunikation
- Jede Form persönlicher Interaktion und Kommunikation hat in Sprache und Wortwahl durch Wertschätzung und einen auf die Bedürfnisse und das Alter der Schutzperson angepassten Umgang geprägt zu sein.
- Filme, Computerspiele oder Druckmaterial mit pornographischen Inhalten sind in allen kirchlichen Kontexten verboten und werden gegebenenfalls einbehalten.
4.3 Veranstaltungen und Reisen
- Auf Veranstaltungen und Reisen, die sich über mehr als einen Tag erstrecken, sollen Schutzpersonen von einer ausreichenden Anzahl erwachsener Bezugspersonen begleitet werden. Setzt sich die Gruppe aus beiderlei Geschlecht zusammen, soll sich dies auch in der Gruppe der Begleitpersonen wiederspiegeln.
- Bei Übernachtungen insbesondere mit Kindern und Jugendlichen im Rahmen von Ausflügen, Reisen oder Ferienfreizeiten sind den erwachsenen und jugendlichen Begleitpersonen Schlafmöglichkeiten in getrennten Räumen zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus hat die Unterbringung nach Geschlechtern getrennt zu erfolgen. Ausnahmen aufgrund räumlicher Gegebenheiten sind vor Beginn der Veranstaltung zu klären und bedürfen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten und des jeweiligen Rechtsträgers.
- Übernachtungen von Kindern und Jugendlichen in den Privatwohnungen von Seelsorgern und Seelsorgerinnen sowie haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind untersagt. Sollte es im Ausnahmefall aus triftigen und transparent gemachten Gründen dennoch dazu kommen, müssen immer mindestens zwei erwachsene Personen präsent sein. Der Schutzperson muss in jedem Fall eine eigene Schlafmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden.
4.4 Aufenthalt in Schlaf- und Sanitärräumen
- In Schlaf-, Sanitär- oder vergleichbaren Räumen ist der alleinige Aufenthalt einer Bezugsperson mit einer minderjährigen Schutzperson zu unterlassen. Ausnahmen sind mit der Leitung einer Veranstaltung, einem Betreuerteam oder dem Rechtsträger vorher eingehend dem Grunde nach zu klären sowie im Einzelfall anzuzeigen.
4.5 Wahrung der Intimsphäre
- Gemeinsame Körperpflege mit Schutzpersonen, insbesondere gemeinsames Duschen, ist nicht erlaubt. Das Beobachten, Fotografieren oder Filmen von Schutzpersonen während des Duschens sowie beim An- und Auskleiden oder in unbekleidetem Zustand ist verboten. Auch darüber hinaus bleibt das Recht am eigenen Bild in Kraft.
4.6 Gestaltung pädagogischer Programme, Disziplinierungsmaßnahmen
- Insbesondere im Rahmen von Gruppenveranstaltungen ist bei der Gestaltung pädagogischer Programme und bei Disziplinierungsmaßnahmen jede Form von Gewalt, Bloßstellung, Beschämung, Nötigung, Drohung oder Freiheitsentzug untersagt. Das geltende Recht ist zu beachten.
- Einwilligungen der Schutzpersonen in jede Form von Gewalt, Nötigung, Drohung oder Freiheitsentzug dürfen nicht beachtet werden. Sogenannte Mutproben sind zu untersagen, auch wenn die ausdrückliche Zustimmung der Schutzperson vorliegt.
4.7 Pädagogisches Arbeitsmaterial
- Die Auswahl von Filmen, Computersoftware, Spielen und schriftlichem Arbeitsmaterial hat pädagogisch sinnvoll und altersadäquat zu erfolgen. Das geltende Recht zum Schutz von Kindern und Jugendlichen für diesen Bereich ist besonders zu beachten.
4.8 Jugendschutzgesetz, sonstiges Verhalten
Das geltende Recht zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, besonders das Jugendschutzgesetz (JuSchG) ist zu beachten. Zum Verhalten von Bezugspersonen gehören insbesondere:
- Der Besuch von verbotenen Lokalen oder Betriebsräumlichkeiten, die wegen ihrer Beschaffenheit junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden könnten, z.B. Wettbüros, Glücksspiellokale oder Lokale der Rotlichtszene ist untersagt.
- Der Erwerb oder Besitz von gewalttätigen oder pornographischen oder rassistischen Medien, Datenträgern und Gegenständen durch Schutzpersonen sind während kirchlicher Veranstaltung zu unterbinden. Die Weitergabe von gewalttätigen oder pornographischen oder rassistischen Medien, Datenträgern und Gegenständen an Schutzpersonen durch Bezugspersonen ist verboten.
- Der Konsum von Alkohol und Nikotin ist nur im Rahmen der im Jugendschutzgesetz festgelegten Regelungen zulässig. Weiterhin ist der Konsum von sonstigen Drogen laut Betäubungsmittelgesetz untersagt. Bezugs- und Begleitpersonen dürfen ihre Schutzpersonen nicht zum Konsum von Alkohol und anderen Drogen animieren oder bei der Beschaffung unterstützen.
- Die Nutzung von sozialen Netzwerken im Kontakt mit Minderjährigen, zu denen ein Betreuungsverhältnis besteht, ist nur im Rahmen der Betreuungsaufgabe zulässig. Bei Veröffentlichungen von Foto- oder Tonmaterial oder Texten, die im Zusammenhang mit der Betreuungsaufgabe entstanden sind, ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht, insbesondere das Recht am eigenen Bild, zu beachten.
- Bezugspersonen und sonstige Verantwortliche sind verpflichtet, bei der Nutzung jedweder Medien wie Handy, Kamera, Internetforen durch Schutzpersonen auf eine gewaltfreie Nutzung zu achten. Sie sind verpflichtet, gegen jede Form von Diskriminierung, gewalttätiges oder sexistisches Verhalten und Mobbing Stellung zu beziehen.